Eine solche Verfügung hat vor dem Grundsatz der Ver­ hältnismässigkeit standzuhalten. Dieser Grundsatz besagt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass eine Verfügung nicht über das hinausgehen darf, was nötig ist, um den polizeilichen Zweck zu erfüllen. Ferner muss das im öffentlichen Interesse liegende Ziel unter möglichster 197