L. B. Hess am Balkon seiner Liegenschaft, welche in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung liegt, ein hölzernes Balkongeländer in der Art eines Tiroler Balkons ohne Bewilligung anbringen. Ein nachträglich einge­ reichtes Baugesuch wurde abgelehnt und die Beseitigung des Geländers verlangt. Den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies der Regie­ rungsrat ab. Mit der Wiederherstellungsverfügung verlangt die Baudirektion die Beseitigung des widerrechtlich erstellten Geländers und verlangt, dass für ein anderes Geländer rechtzeitig vor Auftragserteilung ein Baugesuch einzureichen ist. Eine solche Verfügung hat vor dem Grundsatz der Ver­ hältnismässigkeit standzuhalten.