Die vorliegende Unterschreitung des Waldabstandes kann nicht als gering­ fügig angesehen werden. Da die rechtswidrige Konstruktion ohne allzu grossen Aufwand durch eine rechtmässige ersetzt werden kann, kann die Entfernungsverfügung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Auch die Frist von 60 Tagen ist für die notwendigen Abbrucharbeiten durchaus angemessen. RRB 4.8.1987 1136 A b b ru ch ve rfü g u n g . Voraussetzungen; Grundsatz der Verhältnismäs­ sigkeit. Auch der bösgläubige Bauherr kann sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen.