Vorschriftswidrige Bauten und Bauteile müssen abgebrochen werden, wenn sie auf ein nachträglich gestelltes Gesuch oder auch auf blosse Anordnung der Behörde wegen materieller Rechtswidrigkeit auch nicht mit einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden können (Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 361). Wie schon festgestellt wurde, kann im vorliegenden Fall keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Der formell und materiell baurechtswidrige Zustand muss deshalb beseitigt werden, sofern nicht der Grundsatz des guten Glaubens oder der Verhältnismässigkeit entgegensteht.