Aus öffentlich-rechtlicher Sicht sind jedenfalls keine positiven Bauvorschriften verletzt; die im konkreten Fall einzig in Frage kommende Bestimmung nach Art. 38 BO, wonach Stütz­ mauern bis 1,2 m Höhe unmittelbar an der Grenze errichtet werden kön­ nen, ist angesichts der tatsächlichen Höhe von 1 m eingehalten. RRB 10.11.1981 1135 A b b ru ch ve rfü g u n g . Grundsatz der Verhältnismässigkeit.