{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1135_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870804-19870804-ARGVP-1988-1135.pdf", "Checksum": "02e975991163cf06b1721d9d2d3efec3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1134, 1135\ntung ergebende Terrainunterschied zwischen den beiden Nachbarparzel­len die Baubehörde dazu bewogen habe, eine nachträgliche Baubewilli­gung zu verweigern. Diesbezüglich mag wohl zutreffen, dass eine etwas ausgeglichenere höhenmässige Terraingestaltung unter den Baugrund­stücken erwünscht gewesen wäre. Ob daran aber ein öffentliches Interesse besteht, muss als fraglich erscheinen, nachdem weder der in diesem Ge­biet massgebende Quartierplan vom 25. Ma"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:05", "Checksum": "9f706ba700f868828a6a3320c0653846", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1135\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1134, 1135\ntung ergebende Terrainunterschied zwischen den beiden Nachbarparzel­len die Baubehörde dazu bewogen habe, eine nachträgliche Baubewilli­gung zu verweigern. Diesbezüglich mag wohl zutreffen, dass eine etwas ausgeglichenere höhenmässige Terraingestaltung unter den Baugrund­stücken erwünscht gewesen wäre. Ob daran aber ein öffentliches Interesse besteht, muss als fraglich erscheinen, nachdem weder der in diesem Ge­biet massgebende Quartierplan vom 25. Ma\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1134, 1135\n\ntung ergebende Terrainunterschied zwischen den beiden Nachbarparzel­\nlen die Baubehörde dazu bewogen habe, eine nachträgliche Baubewilli­\ngung zu verweigern. Diesbezüglich mag wohl zutreffen, dass eine etwas\nausgeglichenere höhenmässige Terraingestaltung unter den Baugrund­\nstücken erwünscht gewesen wäre. Ob daran aber ein öffentliches Interesse\nbesteht, muss als fraglich erscheinen, nachdem weder der in diesem Ge­\nbiet massgebende Quartierplan vom 25. Mai 1976 noch das Bauregle­\nment der Gemeinde eine positive Vorschrift über das Mass der Gelände­\naufschüttungen enthalten. Soweit der angefochtene Entscheid deshalb\nauf eine Reduktion der entlang der beiden Parzellen angelegten Aufschüt­\ntung bzw. der Stützmauer ausgerichtet ist, dürfte der Schutz der nachbar­\nlichen Interessen im Vordergrund stehen. Diese Interessen sind aber über\ndas Zivilrecht geltend zu machen. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht sind\njedenfalls keine positiven Bauvorschriften verletzt; die im konkreten Fall\neinzig in Frage kommende Bestimmung nach Art. 38 BO, wonach Stütz­\nmauern bis 1,2 m Höhe unmittelbar an der Grenze errichtet werden kön­\nnen, ist angesichts der tatsächlichen Höhe von 1 m eingehalten.\n\nRRB 10.11.1981\n\n1135\n\nA b b ru ch ve rfü g u n g . Grundsatz der Verhältnismässigkeit.\n\nVorschriftswidrige Bauten und Bauteile müssen abgebrochen werden,\nwenn sie auf ein nachträglich gestelltes Gesuch oder auch auf blosse\nAnordnung der Behörde wegen materieller Rechtswidrigkeit auch nicht\nmit einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden können (Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 361). Wie schon\nfestgestellt wurde, kann im vorliegenden Fall keine Ausnahmebewilligung\nerteilt werden. Der formell und materiell baurechtswidrige Zustand muss\ndeshalb beseitigt werden, sofern nicht der Grundsatz des guten Glaubens\noder der Verhältnismässigkeit entgegensteht.\nDass sich der Rekurrent nicht auf den guten Glauben berufen kann, ergibt\nsich einerseits aus der Tatsache, dass er sich offenbar weder auf der Ge­\nmeinde noch bei der Baudirektion über die Zulässigkeit seines Vorhabens\nerkundigt hat. Er hat es auch unterlassen, das notwendige Baugesuch\n\n196\nA. Entscheide des Regierungsrates 1135, 1136\n\nrechtzeitig einzureichen. Es liegen somit keine Handlungen von Behörden\nvor, die den Rekurrenten zur Annahme hätten führen können, der Bau des\nUnterstandes sei rechtmässig.\nEine Abbruchverfügung verstösst dann gegen das Gebot der Verhält­\nnismässigkeit, wenn die Abweichung vom Gesetz minim ist und die allge­\nmeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch\nentstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Leo Schürmann, Bau- und\nPlanungsrecht, II. Auflage, Bern 1984, S. 74 mit zahlreichen Verweisen).\nDie vorliegende Unterschreitung des Waldabstandes kann nicht als gering­\nfügig angesehen werden. Da die rechtswidrige Konstruktion ohne allzu\ngrossen Aufwand durch eine rechtmässige ersetzt werden kann, kann die\nEntfernungsverfügung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.\nAuch die Frist von 60 Tagen ist für die notwendigen Abbrucharbeiten\ndurchaus angemessen.\nRRB 4.8.1987\n\n1136\n\nA b b ru ch ve rfü g u n g . Voraussetzungen; Grundsatz der Verhältnismäs­\nsigkeit. Auch der bösgläubige Bauherr kann sich auf den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit berufen.\n\nL. B. Hess am Balkon seiner Liegenschaft, welche in der Ortsbildschutzzone\nvon nationaler Bedeutung liegt, ein hölzernes Balkongeländer in der Art\neines Tiroler Balkons ohne Bewilligung anbringen. Ein nachträglich einge­\nreichtes Baugesuch wurde abgelehnt und die Beseitigung des Geländers\nverlangt. Den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies der Regie­\nrungsrat ab.\nMit der Wiederherstellungsverfügung verlangt die Baudirektion die\nBeseitigung des widerrechtlich erstellten Geländers und verlangt, dass für\nein anderes Geländer rechtzeitig vor Auftragserteilung ein Baugesuch\neinzureichen ist. Eine solche Verfügung hat vor dem Grundsatz der Ver­\nhältnismässigkeit standzuhalten. Dieser Grundsatz besagt nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtes, dass eine Verfügung nicht über das\nhinausgehen darf, was nötig ist, um den polizeilichen Zweck zu erfüllen.\nFerner muss das im öffentlichen Interesse liegende Ziel unter möglichster\n\n197\n"}