tung ergebende Terrainunterschied zwischen den beiden Nachbarparzel­ len die Baubehörde dazu bewogen habe, eine nachträgliche Baubewilli­ gung zu verweigern. Diesbezüglich mag wohl zutreffen, dass eine etwas ausgeglichenere höhenmässige Terraingestaltung unter den Baugrund­ stücken erwünscht gewesen wäre. Ob daran aber ein öffentliches Interesse besteht, muss als fraglich erscheinen, nachdem weder der in diesem Ge­ biet massgebende Quartierplan vom 25. Mai 1976 noch das Bauregle­ ment der Gemeinde eine positive Vorschrift über das Mass der Gelände­ aufschüttungen enthalten. Soweit der angefochtene Entscheid deshalb auf eine Reduktion der entlang der beiden Parzellen angelegten Aufschüt­