Für die Ablehnung des Baugesuches war für den Gemeinderat denn auch nicht die Stützmauer an sich aus­ schlaggebend. Anlässlich des Augenscheins wurde vielmehr ausgeführt, dass vor allem der sich aus der Stützmauer und der zusätzlichen Anschüt­ 195 A. Entscheide des Regierungsrates 1134, 1135