30 der kommunalen Bauordnung (BO) gebracht werden könne. Diese Vorschrift bestimmt, dass sich alle Bauten und Anlagen be­ züglich Bedachung etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern haben, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine allgemeine Gestaltungsvorschrift, eine Generalklausel, die den rechtsanwendenden Behörden einen weiten Ermessensspielraum einräumt. Der Regierungsrat auferlegt sich deshalb praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigkeit der örtlichen Verhältnisse abhängt.