Nr. 56 B VI a; Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI Nr.379 E.3). Eine Abbruchverfügung ist damit nur gerechtfertigt, wenn die beanstan­ dete Baute oder Anlage gemäss den geltenden Vorschriften nicht bewilligt werden kann. Als verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme muss der Ab­ bruchbefehl im übrigen verhältnismässig sein (vgl. Appenzell A.Rh. Ver­ waltungspraxis, Heft XVI Nr. 378). Der Gemeinderat begründet die Ablehnung des nachträglich einge­ reichten Baugesuches damit, dass die Umgebungsgestaltung nicht in Ein­ klang mit Art. 30 der kommunalen Bauordnung (BO) gebracht werden könne.