H.K. erstellte im Zuge des Baus seines Einfamilienhauses eine Stützmauer aus Eisenbahnschwellen ohne Bewilligung. Ein dafür nachträglich einge­ reichtes Baugesuch wurde abgelehnt und der Abbruch der Mauer verfügt. Aus den Erwägungen: Der Rekurrent bestreitet zu Recht nicht, dassdie Mehraufschüttung mit Erstellung der Stützmauer ohne Einholung einer Baubewilligung erfolgt ist. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob die fraglichen Geländeteile gemäss ursprünglicher Baueingabe wiederhergestellt werden müssen oder nicht.