{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1134_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19811110-19811110-ARGVP-1988-1134.pdf", "Checksum": "6e13fe7790ca3e91441542488e2a4192"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1133, 1134\nBösgläubigen die Berufung auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht mehr schlechthin verwehrt wird (BGE 104 lb 77,101 lb 317; Zbl. 79/1978, S. 393/94). Die Frage des guten oder bösen Glaubens bleibt aber nach wie vor von Bedeutung. Je geringfügiger die Rechtsverletzung und je kleiner das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ist, desto weniger kann ein Abbruchbefehl gegenüber dem Bösgläubigen durchgesetzt werden (vgl"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:22", "Checksum": "b3584b9f2f1d27d5e36f9f9991b4eca3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1134\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1133, 1134\nBösgläubigen die Berufung auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht mehr schlechthin verwehrt wird (BGE 104 lb 77,101 lb 317; Zbl. 79/1978, S. 393/94). Die Frage des guten oder bösen Glaubens bleibt aber nach wie vor von Bedeutung. Je geringfügiger die Rechtsverletzung und je kleiner das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ist, desto weniger kann ein Abbruchbefehl gegenüber dem Bösgläubigen durchgesetzt werden (vgl\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1133, 1134\n\nBösgläubigen die Berufung auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht\nmehr schlechthin verwehrt wird (BGE 104 lb 77,101 lb 317; Zbl. 79/1978,\nS. 393/94). Die Frage des guten oder bösen Glaubens bleibt aber nach wie\nvor von Bedeutung. Je geringfügiger die Rechtsverletzung und je kleiner\ndas öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes\nist, desto weniger kann ein Abbruchbefehl gegenüber dem Bösgläubigen\ndurchgesetzt werden (vgl. Zbl. 82/1981, S. 34). Dies bedeutet indessen\nnoch nicht, dass die Behörde vor den faktischen Sachzwängen in jedem\nFall zu kapitulieren hat. Die vom Bundesgericht eingeleitete Praxis bringt\nlediglich zum Ausdruck, dass auch dem Bösgläubigen ein gewisser Schutz\ndes Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr schlechthin versagt bleiben\nsoll und in diesem Sinne eine Abwägung der verschiedenen Interessen zu\ngeschehen hat.\nRRB 11.8.1981\n\n1134\n\nA b b ru ch ve rfü g u n g . Voraussetzungen; Grundsatz der Verhältnismässig­\nkeit.\n\nH.K. erstellte im Zuge des Baus seines Einfamilienhauses eine Stützmauer\naus Eisenbahnschwellen ohne Bewilligung. Ein dafür nachträglich einge­\nreichtes Baugesuch wurde abgelehnt und der Abbruch der Mauer verfügt.\nAus den Erwägungen:\nDer Rekurrent bestreitet zu Recht nicht, dassdie Mehraufschüttung mit\nErstellung der Stützmauer ohne Einholung einer Baubewilligung erfolgt\nist. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob die fraglichen Geländeteile gemäss\nursprünglicher Baueingabe wiederhergestellt werden müssen oder nicht.\nIst eine bauliche Massnahme widerrechtlich, d.h. ohne die hiefür erfor­\nderliche Bewilligung oder in Überschreitung einer solchen, ausgeführt\nworden, so liegt eine Verletzung von formellen Bauvorschriften vor. Dies\nführt nach herrschender Lehre und Praxis nicht ohne weiteres zur Beseiti­\ngung des widerrechtlich erstellten Bauwerks. Voraussetzung hiefür ist viel­\nmehr, dass die getätigten Arbeiten gegen materielle Bauvorschriften verstossen, folglich also eine materielle Polizeiwidrigkeit vorliegt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 49 B V a und\n\n194\nA. Entscheide des Regierungsrates 1134\n\nNr. 56 B VI a; Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI Nr.379 E.3).\nEine Abbruchverfügung ist damit nur gerechtfertigt, wenn die beanstan­\ndete Baute oder Anlage gemäss den geltenden Vorschriften nicht bewilligt\nwerden kann. Als verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme muss der Ab­\nbruchbefehl im übrigen verhältnismässig sein (vgl. Appenzell A.Rh. Ver­\nwaltungspraxis, Heft XVI Nr. 378).\nDer Gemeinderat begründet die Ablehnung des nachträglich einge­\nreichten Baugesuches damit, dass die Umgebungsgestaltung nicht in Ein­\nklang mit Art. 30 der kommunalen Bauordnung (BO) gebracht werden\nkönne. Diese Vorschrift bestimmt, dass sich alle Bauten und Anlagen be­\nzüglich Bedachung etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung\neinzugliedern haben, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht und das\nLandschafts-, Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Bei dieser\nVorschrift handelt es sich um eine allgemeine Gestaltungsvorschrift, eine\nGeneralklausel, die den rechtsanwendenden Behörden einen weiten\nErmessensspielraum einräumt. Der Regierungsrat auferlegt sich deshalb\npraxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der\nWürdigkeit der örtlichen Verhältnisse abhängt.\nGestützt auf die erwähnte Bestimmung darf ein Baugesuch nur abge­\nlehnt werden, wenn zwischen der Baute und dem Bestehenden ein derar­\ntiger Gegensatz festgestellt werden muss, dass sich ein abweisender Ent­\nscheid aus ästhetischen Gründen geradezu aufdrängt. Wegweisend muss\ndabei die Sorge um die Erhaltung der bestehenden Verhältnisse sein, auf\ndie das neue Vorhaben eine störende Wirkung haben könnte. Wenn auch\ndie Bemühungen des Gemeinderates in dieser Richtung grundsätzlich\nsehr zu begrüssen sind, ist doch nicht zu verkennen, dass im konkreten Fall\nein allzu strenger Massstab ausgelegt worden ist. Der Rekurrent weist zu\nRecht darauf hin (wovon man sich anlässlich des Augenscheins überzeu­\ngen konnte), dass sich im Überbauungsgebiet bereits mehrere Stützmau­\nern und ähnliche Anlagen befinden, die in Materialart und Bauweise der\nbeanstandeten Mauer nahekommen. Auch wenn über die ästhetischen\nBelange der Verwendung von hölzernen Eisenbahnschwellen zum Zwecke\nder Sicherung einer Hangböschung unterschiedliche Meinungen beste­\nhen können, vermögen solche Stützelemente das Orts- oder Strassenbild\nin der Regel nicht zu beeinträchtigen. Für die Ablehnung des Baugesuches\nwar für den Gemeinderat denn auch nicht die Stützmauer an sich aus­\nschlaggebend. Anlässlich des Augenscheins wurde vielmehr ausgeführt,\ndass vor allem der sich aus der Stützmauer und der zusätzlichen Anschüt­\n\n195\nA. Entscheide des Regierungsrates 1134, 1135\n\n"}