Dies führt nach herrschender Lehre und Praxis nicht ohne weiteres zur Beseiti­ gung des widerrechtlich erstellten Bauwerks. Voraussetzung hiefür ist viel­ mehr, dass die getätigten Arbeiten gegen materielle Bauvorschriften verstossen, folglich also eine materielle Polizeiwidrigkeit vorliegt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 49 B V a und 194