Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob die fraglichen Geländeteile gemäss ursprünglicher Baueingabe wiederhergestellt werden müssen oder nicht. Ist eine bauliche Massnahme widerrechtlich, d.h. ohne die hiefür erfor­ derliche Bewilligung oder in Überschreitung einer solchen, ausgeführt worden, so liegt eine Verletzung von formellen Bauvorschriften vor. Dies führt nach herrschender Lehre und Praxis nicht ohne weiteres zur Beseiti­ gung des widerrechtlich erstellten Bauwerks.