Bösgläubigen die Berufung auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht mehr schlechthin verwehrt wird (BGE 104 lb 77,101 lb 317; Zbl. 79/1978, S. 393/94). Die Frage des guten oder bösen Glaubens bleibt aber nach wie vor von Bedeutung. Je geringfügiger die Rechtsverletzung und je kleiner das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ist, desto weniger kann ein Abbruchbefehl gegenüber dem Bösgläubigen durchgesetzt werden (vgl. Zbl. 82/1981, S. 34). Dies bedeutet indessen noch nicht, dass die Behörde vor den faktischen Sachzwängen in jedem Fall zu kapitulieren hat.