Bevor auf die genannten Voraussetzungen eingetreten werden soll, ist zu prüfen, ob die fehlende Gutgläubigkeit des Rekurrenten überhaupt eine Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erlaubt. Das Bundesgericht hat in jahrelanger Praxis erklärt, auf den Grundsatz der Ver­ hältnismässigkeit könne sich bei einer Abbruchverfügung nur berufen, wer gutgläubig sei (Zbl. 76/1975, S .5 2 0 ; BGE 100 la 347 E. 4a, 98 la 280/81 E. 5). Diese Praxis ist in neuester Zeit relativiert worden, indem dem 193 A. Entscheide des Regierungsrates 1133, 1134