Wie im folgenden noch darzulegen sein wird, hält die getroffene Ab­ bruchverfügung nämlich nicht vor dem Prinzip der Verhältnismässigkeit stand, auch wenn die fragliche Fassadenverkleidung als unzulässig erklärt werden müsste. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes, die sich im übrigen mit derjenigen des Regierungsrates deckt, verstösst ein Befehl zum Abbruch bereits erstellter Bauten oder Bauteile dann gegen das Gebot der Verhält­ nismässigkeit, wenn die Abweichung von der bewilligten Bauweise oder vom Gesetze minim ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, welcher dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Zbl.