Die grundsätzliche Frage, ob der betreffende Eternitschirm im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden müsste oder nicht, kann indessen offen gelassen werden. Wie im folgenden noch darzulegen sein wird, hält die getroffene Ab­ bruchverfügung nämlich nicht vor dem Prinzip der Verhältnismässigkeit stand, auch wenn die fragliche Fassadenverkleidung als unzulässig erklärt werden müsste.