Entgegen einer in der Baubewilligung verfügten Auflage Hess M.R. die Hauptfassade seiner Liegenschaft mit einem Eternitschirm verkleiden. Der Gemeinderat verfügte die Entfernung des Eternitschirmes und die Einklei­ dung der Fassade mit einem Holzschindelschirm. Den gegen diese Verfü­ gung eingereichten Rekurs hiess der Regierungsrat gut. Ist eine bauliche Massnahme widerrechtlich, d.h. ohne die hiefür erfor­ derliche Bewilligung oder in Überschreitung einer solchen, ausgeführt worden, liegt eine Verletzung von formellen Bauvorschriften vor. Dies führt nach herrschender Lehre und Praxis nicht ohne weiteres zur Beseitigung des widerrechtlich erstellten Bauwerks.