{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1133_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19810811-19810811-ARGVP-1988-1133.pdf", "Checksum": "4828220ab279ef4fc723bcf57efa875a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1132, 1133\nbilienhandel tätigen Treuhänder die Rechtslage bekannt sein musste und er demnach kaum gutgläubig gehandelt haben kann (vgl. dazu BGE 100 la 347, Zbl. 1975, S. 520; 1976, S .2001).\nRRB 27.9.1977\n1133\nAbbruchverfügung. Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Auch der Bös­gläubige kann sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen.\nEntgegen einer in der Baubewilligung verfügten Auflage Hess M.R. die Hauptfassade seiner Liegenschaft mit einem Etern"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:25", "Checksum": "e577b87a3bb4c7a7e34f50bf319a6bdc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1133\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1132, 1133\nbilienhandel tätigen Treuhänder die Rechtslage bekannt sein musste und er demnach kaum gutgläubig gehandelt haben kann (vgl. dazu BGE 100 la 347, Zbl. 1975, S. 520; 1976, S .2001).\nRRB 27.9.1977\n1133\nAbbruchverfügung. Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Auch der Bös­gläubige kann sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen.\nEntgegen einer in der Baubewilligung verfügten Auflage Hess M.R. die Hauptfassade seiner Liegenschaft mit einem Etern\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1132, 1133\n\nbilienhandel tätigen Treuhänder die Rechtslage bekannt sein musste\nund er demnach kaum gutgläubig gehandelt haben kann (vgl. dazu\nBGE 100 la 347, Zbl. 1975, S. 520; 1976, S .2 0 0 1 ).\nRRB 27.9.1977\n\n1133\n\nA b b ru ch ve rfü g u n g . Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Auch der Bös­\ngläubige kann sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen.\n\nEntgegen einer in der Baubewilligung verfügten Auflage Hess M.R. die\nHauptfassade seiner Liegenschaft mit einem Eternitschirm verkleiden. Der\nGemeinderat verfügte die Entfernung des Eternitschirmes und die Einklei­\ndung der Fassade mit einem Holzschindelschirm. Den gegen diese Verfü­\ngung eingereichten Rekurs hiess der Regierungsrat gut.\nIst eine bauliche Massnahme widerrechtlich, d.h. ohne die hiefür erfor­\nderliche Bewilligung oder in Überschreitung einer solchen, ausgeführt\nworden, liegt eine Verletzung von formellen Bauvorschriften vor. Dies führt\nnach herrschender Lehre und Praxis nicht ohne weiteres zur Beseitigung\ndes widerrechtlich erstellten Bauwerks. Voraussetzung hiefür ist vielmehr,\ndass die getätigten Arbeiten gegen materielle Bauvorschriften verstossen,\nalso eine materielle Polizeiwidrigkeit vorliegt (vgl. Imboden/Rhinow,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 49 B V a und\nNr. 56 B VI a). Die Abbruchverfügung muss im übrigen verhältnismässig\nsein.\nMit der Fassadenverkleidung ist im Herbst 1980 begonnen worden. In\nAblösung des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem\nGebiete der Raumplanung galt zu diesem Zeitpunkt bereits die Verord­\nnung vom 19. Februar 1980 über die Einführung des Bundesgesetzes über\ndie Raumplanung (V RPG, bGS 721.4)1. Die Frage, ob die ausgeführte Fas­\nsadenverkleidung nachträglich hätte bewilligt werden können, ist somit in\nAnwendung der in der Verordnung niedergelegten Grundsätze zu prüfen.\nDas Grundstück des Rekurrenten liegt in der Landschaftsschonzone.\nGemäss Art. 9 V RPG2 haben sich in dieser Zone Neubauten und Renova-\n1 Heute: Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(EG zum RPG, bGS 721.1)\n2 Heute: vgl. Art. 77 EG zum RPG\n\n192\nA. Entscheide des Regierungsrates 1133\n\ntionen dem herkömmlichen Baustil zumindest in bezug auf Gebäude- und\nDachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen. Es darf wohl als\nallgemein anerkannt gelten, dass die Hauptfassade eines Appenzeller\nBauernhauses aus einem gestemmten Täfer, einer unverkleideten Strick­\nkonstruktion oder einer Holzverschindelung bestehen sollte. Es ginge\nindessen zu weit, wenn bei den heute möglichen Ausführungsarten in\njedem Fall Eternitschirme an Gebäuden in der Landschaftsschutzzone als\nunzulässig erklärt würden. Probleme bezüglich der Übereinstimmung mit\ndem herkömmlichen Baustil und der Einpassung ins Landschaftsbild kön­\nnen sich hingegen bei der Farbwahl ergeben: Die zur Verfügung stehen­\nden Farben sind oft zu auffallend und werden dem Charakter des Appen­\nzellerhauses nicht gerecht. Was die vorliegend zur Diskussion stehende\nFassadenverkleidung anbelangt, kann wohl mit guten Gründen die Mei­\nnung vertreten werden, dass es sich um eine eher unpassende Farbe han­\ndelt, vor allem, weil das gewählte Hellbraun mit gelblichem Einschlag wohl\nkaum dem naturbehandelten Farbton einer schon etwas verwitterten\nHolzverschindelung nahekommen dürfte.\nDie grundsätzliche Frage, ob der betreffende Eternitschirm im Rahmen\neines Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden müsste oder nicht,\nkann indessen offen gelassen werden.\nWie im folgenden noch darzulegen sein wird, hält die getroffene Ab­\nbruchverfügung nämlich nicht vor dem Prinzip der Verhältnismässigkeit\nstand, auch wenn die fragliche Fassadenverkleidung als unzulässig erklärt\nwerden müsste.\nNach konstanter Praxis des Bundesgerichtes, die sich im übrigen mit\nderjenigen des Regierungsrates deckt, verstösst ein Befehl zum Abbruch\nbereits erstellter Bauten oder Bauteile dann gegen das Gebot der Verhält­\nnismässigkeit, wenn die Abweichung von der bewilligten Bauweise oder\nvom Gesetze minim ist und die berührten allgemeinen Interessen den\nSchaden, welcher dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht\nzu rechtfertigen vermögen (Zbl. 79/1978, S. 393/394).\nBevor auf die genannten Voraussetzungen eingetreten werden soll, ist\nzu prüfen, ob die fehlende Gutgläubigkeit des Rekurrenten überhaupt\neine Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erlaubt. Das\nBundesgericht hat in jahrelanger Praxis erklärt, auf den Grundsatz der Ver­\nhältnismässigkeit könne sich bei einer Abbruchverfügung nur berufen,\nwer gutgläubig sei (Zbl. 76/1975, S .5 2 0 ; BGE 100 la 347 E. 4a, 98 la\n280/81 E. 5). Diese Praxis ist in neuester Zeit relativiert worden, indem dem\n\n193\nA. Entscheide des Regierungsrates 1133, 1134\n\n"}