Nach bun­ desgerichtlicher Praxis ist in solchen Fällen ein strenger Massstab an­ zuwenden, wobei nicht die Bestrafung des Bauherrn, sondern die Einhal­ tung der baurechtlichen Verfahrensordnung im Vordergrund steht (vgl. BGE 91 I 97). In diesem Sinne stellt die von der Vorinstanz verfügte Besei­ tigung des Kamins und der Feuerstelle das Minimum dessen dar, was zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich ist; von Unverhältnismässigkeit kann keine Rede sein. Der Schutz des Rekurses hätte im übrigen unabsehbare Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Fälle.