Der Rekurrent hat sämtliche Umbau­ arbeiten im Hinblick auf die Benützung des bisherigen Stalles zu Wohn­ zwecken vorgenommen. Insofern hätte sich die vollständige Wieder­ herstellung des früheren Zustandes rechtfertigen lassen, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden wäre. Nach bun­ desgerichtlicher Praxis ist in solchen Fällen ein strenger Massstab an­ zuwenden, wobei nicht die Bestrafung des Bauherrn, sondern die Einhal­ tung der baurechtlichen Verfahrensordnung im Vordergrund steht (vgl. BGE 91 I 97).