Ob es sich dabei um eine ständige oder nur um eine periodische Wohnnutzung handelt, ist für die Frage der Verhältnismässigkeit ohne Belang; ausschlaggebend ist, dass der Bau vor allem Wohnzwecken dient und die Vorinstanz mit Grund zur Ansicht gelangen konnte, der Bauherr habe beabsichtigt, den Weidstall dem landwirtschaftlichen Zweck zu entfremden (vgl. Zbl.1975, S. 5191). Das ist hier offensichtlich der Fall. Der Rekurrent hat sämtliche Umbau­ arbeiten im Hinblick auf die Benützung des bisherigen Stalles zu Wohn­ zwecken vorgenommen.