Im konkreten Fall will der Gesetzgeber die Errichtung von privaten Ferien- und Wochenendhäusern ausserhalb der Bauzonen aus raumplane­ rischen und gewässerschützerischen Überlegungen verbieten. Es soll also in diesen Gebieten kein privater Wohnraum zu Ferienzwecken geschaffen werden. Der Rekurrent hat entgegen einer rechtskräftigen Verfügung der zuständigen Instanz und widerrechtlich einen bisher landwirtschaftlich genutzten Stall in Wohnraum umgewandelt. Ob es sich dabei um eine ständige oder nur um eine periodische Wohnnutzung handelt, ist für die Frage der Verhältnismässigkeit ohne Belang;