Vorliegendenfalls ist einzig zu prüfen, ob die Abbruchverfügung vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Danach müssen Ver­ waltungsmassnahmen dem verfolgten Zweck angemessen sein (vgl. dazu ausführlich Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­ chung, 5. Auflage, Band I, Nr. 58). Die Eingriffe des Staates dürfen das zur Erreichung eines bestimmten Zwecks notwendige Mass nicht überschrei­ ten. Im konkreten Fall will der Gesetzgeber die Errichtung von privaten Ferien- und Wochenendhäusern ausserhalb der Bauzonen aus raumplane­ rischen und gewässerschützerischen Überlegungen verbieten.