Damit sind die widerrechtlich erstellten Bauteile grundsätzlich zu entfernen. Beim Erlass der Abbruchverfügung sind «die allgemeinen verfassungs- und verwal­ tungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts, zu denen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens gehören, zu berücksichtigen» (BGE 102 lb 6 6 f.). 190 A. Entscheide des Regierungsrates 1132