aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtete sie im übrigen darauf, die gänzliche Wiederherstellung des früheren Zustandes anzu­ ordnen. Der Regierungsrat bestätigte die Verfügung der Vorinstanz. Aus den Erwägungen: Unbestrittenermassen sind die erwähnten Umbauarbeiten vorgenom­ men worden, obwohl das entsprechende Baugesuch abgelehnt wurde. Der entsprechende Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die widerrechtlich erstellten Bauteile grundsätzlich zu entfernen.