Obwohl ihm die Bewilligung zum Umbau seines bisher landwirtschaftlich genutzten, ausserhalb der Bauzone stehenden Stalles in ein Wochen­ endhaus rechtskräftig verweigert worden war, nahm F. R. - als Treuhänder im Immobilienhandel tätig - eine Reihe von Umbauarbeiten vor. Er er­ neuerte die Fundamentmauern, renovierte den Innenraum, baute neue Böden, Sitzbänke und Wandgestelle ein, verkleidete Wände und Decke und errichtete eine Feuerstelle mit Kamin. Die Baudirektion verfügte die Entfernung des Kamins und der Feuer­ stelle; aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtete sie im übrigen darauf, die gänzliche Wiederherstellung des früheren Zustandes anzu­ ordnen.