{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1132_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19770927-19770927-ARGVP-1988-1132.pdf", "Checksum": "7a6b0effe7f6b1a3a4d283dd17d60735"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1131, 1132\nliehen Massnahmen, die der Weiterführung bzw. Erhaltung der bisherigen Nutzung dienen. Wird eine Erweiterung oder eine Zweckänderung vorge­nommen, ist das Bauvorhaben grundsätzlich als Neubaute zu behandeln, und es ist in einem solchen Fall in der Regel der vorgeschriebene Grenzab­stand einzuhalten. Es ergäben sich unabsehbare Konsequenzen, wenn jeder baufällige Schuppen, jede Garage und dergleichen gestützt auf das Hofstattrecht beispielsweise in Woh"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:10", "Checksum": "8cb1fe8362bcc1691522df05ef6c1477", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1132\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1131, 1132\nliehen Massnahmen, die der Weiterführung bzw. Erhaltung der bisherigen Nutzung dienen. Wird eine Erweiterung oder eine Zweckänderung vorge­nommen, ist das Bauvorhaben grundsätzlich als Neubaute zu behandeln, und es ist in einem solchen Fall in der Regel der vorgeschriebene Grenzab­stand einzuhalten. Es ergäben sich unabsehbare Konsequenzen, wenn jeder baufällige Schuppen, jede Garage und dergleichen gestützt auf das Hofstattrecht beispielsweise in Woh\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1131, 1132\n\nliehen Massnahmen, die der Weiterführung bzw. Erhaltung der bisherigen\nNutzung dienen. Wird eine Erweiterung oder eine Zweckänderung vorge­\nnommen, ist das Bauvorhaben grundsätzlich als Neubaute zu behandeln,\nund es ist in einem solchen Fall in der Regel der vorgeschriebene Grenzab­\nstand einzuhalten. Es ergäben sich unabsehbare Konsequenzen, wenn\njeder baufällige Schuppen, jede Garage und dergleichen gestützt auf das\nHofstattrecht beispielsweise in Wohnraum umgewandelt werden könnte.\nDas (privatrechtliche) Hofstattrecht gewährt nur eine Bestandesgarantie,\nkeinesfalls aber das Recht auf beliebige Nutzungsänderungen.\n\nRRB 31.10.1978\n\n1132\n\nA b b ru ch ve rfü g u n g . Grundsatz der Verhältnismässigkeit.\n\nObwohl ihm die Bewilligung zum Umbau seines bisher landwirtschaftlich\ngenutzten, ausserhalb der Bauzone stehenden Stalles in ein Wochen­\nendhaus rechtskräftig verweigert worden war, nahm F. R. - als Treuhänder\nim Immobilienhandel tätig - eine Reihe von Umbauarbeiten vor. Er er­\nneuerte die Fundamentmauern, renovierte den Innenraum, baute neue\nBöden, Sitzbänke und Wandgestelle ein, verkleidete Wände und Decke\nund errichtete eine Feuerstelle mit Kamin.\nDie Baudirektion verfügte die Entfernung des Kamins und der Feuer­\nstelle; aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtete sie im übrigen\ndarauf, die gänzliche Wiederherstellung des früheren Zustandes anzu­\nordnen.\nDer Regierungsrat bestätigte die Verfügung der Vorinstanz. Aus den\nErwägungen:\nUnbestrittenermassen sind die erwähnten Umbauarbeiten vorgenom­\nmen worden, obwohl das entsprechende Baugesuch abgelehnt wurde.\nDer entsprechende Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die\nwiderrechtlich erstellten Bauteile grundsätzlich zu entfernen. Beim Erlass\nder Abbruchverfügung sind «die allgemeinen verfassungs- und verwal­\ntungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts, zu denen die Grundsätze\nder Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens gehören,\nzu berücksichtigen» (BGE 102 lb 6 6 f.).\n\n190\nA. Entscheide des Regierungsrates 1132\n\nVorliegendenfalls ist einzig zu prüfen, ob die Abbruchverfügung vor\ndem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Danach müssen Ver­\nwaltungsmassnahmen dem verfolgten Zweck angemessen sein (vgl. dazu\nausführlich Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­\nchung, 5. Auflage, Band I, Nr. 58). Die Eingriffe des Staates dürfen das zur\nErreichung eines bestimmten Zwecks notwendige Mass nicht überschrei­\nten. Im konkreten Fall will der Gesetzgeber die Errichtung von privaten\nFerien- und Wochenendhäusern ausserhalb der Bauzonen aus raumplane­\nrischen und gewässerschützerischen Überlegungen verbieten. Es soll also\nin diesen Gebieten kein privater Wohnraum zu Ferienzwecken geschaffen\nwerden. Der Rekurrent hat entgegen einer rechtskräftigen Verfügung der\nzuständigen Instanz und widerrechtlich einen bisher landwirtschaftlich\ngenutzten Stall in Wohnraum umgewandelt. Ob es sich dabei um eine\nständige oder nur um eine periodische Wohnnutzung handelt, ist für die\nFrage der Verhältnismässigkeit ohne Belang; ausschlaggebend ist, dass\nder Bau vor allem Wohnzwecken dient und die Vorinstanz mit Grund zur\nAnsicht gelangen konnte, der Bauherr habe beabsichtigt, den Weidstall\ndem landwirtschaftlichen Zweck zu entfremden (vgl. Zbl.1975, S. 5191).\nDas ist hier offensichtlich der Fall. Der Rekurrent hat sämtliche Umbau­\narbeiten im Hinblick auf die Benützung des bisherigen Stalles zu Wohn­\nzwecken vorgenommen. Insofern hätte sich die vollständige Wieder­\nherstellung des früheren Zustandes rechtfertigen lassen, ohne dass der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden wäre. Nach bun­\ndesgerichtlicher Praxis ist in solchen Fällen ein strenger Massstab an­\nzuwenden, wobei nicht die Bestrafung des Bauherrn, sondern die Einhal­\ntung der baurechtlichen Verfahrensordnung im Vordergrund steht (vgl.\nBGE 91 I 97). In diesem Sinne stellt die von der Vorinstanz verfügte Besei­\ntigung des Kamins und der Feuerstelle das Minimum dessen dar, was zur\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich ist; von\nUnverhältnismässigkeit kann keine Rede sein. Der Schutz des Rekurses\nhätte im übrigen unabsehbare Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Fälle.\nEr käme einer Belohnung desjenigen gleich, der sich über klare Vorschrif­\nten hinwegsetzt und die Behörden damit vor vollendete Tatsachen stellt.\nEiner solchen Entwicklung kann nur Einhalt geboten werden, indem der\nursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Es gibt kein anderes Mittel,\ndas vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Bei dieser Situation kann\ndahingestellt bleiben, ob sich der Rekurrent überhaupt auf den Grund­\nsatz der Verhältnismässigkeit berufen kann, nachdem ihm als im Immo­\n\n191\nA. Entscheide des Regierungsrates 1132, 1133\n\nbilienhandel tätigen Treuhänder die Rechtslage bekannt sein musste\nund er demnach kaum gutgläubig gehandelt haben kann (vgl. dazu\nBGE 100 la 347, Zbl. 1975, S. 520; 1976, S .2 0 0 1 ).\nRRB 27.9.1977\n\n1133\n\n"}