liehen Massnahmen, die der Weiterführung bzw. Erhaltung der bisherigen Nutzung dienen. Wird eine Erweiterung oder eine Zweckänderung vorge­ nommen, ist das Bauvorhaben grundsätzlich als Neubaute zu behandeln, und es ist in einem solchen Fall in der Regel der vorgeschriebene Grenzab­ stand einzuhalten. Es ergäben sich unabsehbare Konsequenzen, wenn jeder baufällige Schuppen, jede Garage und dergleichen gestützt auf das Hofstattrecht beispielsweise in Wohnraum umgewandelt werden könnte. Das (privatrechtliche) Hofstattrecht gewährt nur eine Bestandesgarantie, keinesfalls aber das Recht auf beliebige Nutzungsänderungen.