101 Abs. 1: «Bestehende Gebäude, welche nicht den gesetzlichen Abstand von einem Nach­ bargrundstück haben, dürfen, wenn sie zerstört, abgetragen oder sonstwie in ihrem horizontalen Umfang vermindert werden, innert fünf Jahren in ihrem frühe­ ren Umfang wieder aufgebaut werden.» Art. 102 Abs. 1: «Die Bewilligung zum Wiederaufbau kann abgelehnt werden, wenn durch ihn Vor­ schriften des öffentlichen Rechts verletzt würden, namentlich wenn das Gebäude über die Baulinie oder die Strassenlinie vorragen würde.»