Der Gemeinderat H. wies eine Einsprache der Nachbarn R.Z. ab und bewilligte den Umbau auf den bestehenden Grundmauern in A n­ wendung der Ausnahmevorschrift des Baureglementes, obwohl die regle­ mentarischen Grenz- und Gebäudeabstände von 6 bzw. 12 m gegenüber der Liegenschaft des Einsprechers bei weitem nicht eingehalten waren. Er begründete den Entscheid insbesondere damit, dass sich das umgebaute Gebäude gut in die Landschaft einfügen werde und dass keine ungünsti­ gen Wohnverhältnisse zu befürchten seien. Der Regierungsrat prüfte im Rekursverfahren insbesondere, ob das Bauvorhaben gestützt auf die Art. 101/102 EG um ZGB (Hofstattrecht) bewilligt werden könnte: