K.S. ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit angebau­ ter Scheune. Das Grundstück liegt in der eingeschossigen Wohnzone der Gemeinde H. K.S. beabsichtigte, die baufällige Scheune in eine Wohnung umzubauen. Der Gemeinderat H. wies eine Einsprache der Nachbarn R.Z. ab und bewilligte den Umbau auf den bestehenden Grundmauern in A n­ wendung der Ausnahmevorschrift des Baureglementes, obwohl die regle­ mentarischen Grenz- und Gebäudeabstände von 6 bzw. 12 m gegenüber der Liegenschaft des Einsprechers bei weitem nicht eingehalten waren.