{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1131_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19781031-19781031-ARGVP-1988-1131.pdf", "Checksum": "02d8a11c3aff206aeb512f08fe6e79f8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1131\n1131\nHofstattrecht. Umfang und Bedeutung (Art. 101 und 102 EG zum ZGB; bGS 211.1).\nK.S. ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit angebau­ter Scheune. Das Grundstück liegt in der eingeschossigen Wohnzone der Gemeinde H. K.S. beabsichtigte, die baufällige Scheune in eine Wohnung umzubauen. Der Gemeinderat H. wies eine Einsprache der Nachbarn R.Z. ab und bewilligte den Umbau auf den bestehenden Grundmauern in An­wendung der Ausnahmevorschrift d"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:57", "Checksum": "2a9fc425ddf2f58b8ce5aace609a1cc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1131\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1131\n1131\nHofstattrecht. Umfang und Bedeutung (Art. 101 und 102 EG zum ZGB; bGS 211.1).\nK.S. ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit angebau­ter Scheune. Das Grundstück liegt in der eingeschossigen Wohnzone der Gemeinde H. K.S. beabsichtigte, die baufällige Scheune in eine Wohnung umzubauen. Der Gemeinderat H. wies eine Einsprache der Nachbarn R.Z. ab und bewilligte den Umbau auf den bestehenden Grundmauern in An­wendung der Ausnahmevorschrift d\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1131\n\n1131\n\nH ofstattrecht. Umfang und Bedeutung (Art. 101 und 102 EG zum ZGB;\nbGS 211.1).\n\nK.S. ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit angebau­\nter Scheune. Das Grundstück liegt in der eingeschossigen Wohnzone der\nGemeinde H. K.S. beabsichtigte, die baufällige Scheune in eine Wohnung\numzubauen. Der Gemeinderat H. wies eine Einsprache der Nachbarn R.Z.\nab und bewilligte den Umbau auf den bestehenden Grundmauern in A n­\nwendung der Ausnahmevorschrift des Baureglementes, obwohl die regle­\nmentarischen Grenz- und Gebäudeabstände von 6 bzw. 12 m gegenüber\nder Liegenschaft des Einsprechers bei weitem nicht eingehalten waren. Er\nbegründete den Entscheid insbesondere damit, dass sich das umgebaute\nGebäude gut in die Landschaft einfügen werde und dass keine ungünsti­\ngen Wohnverhältnisse zu befürchten seien.\nDer Regierungsrat prüfte im Rekursverfahren insbesondere, ob das\nBauvorhaben gestützt auf die Art. 101/102 EG um ZGB (Hofstattrecht)\nbewilligt werden könnte:\nDas Hofstattrecht ist im EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) im\nAbschnitt über die privatrechtlichen Bauvorschriften im wesentlichen w ie\nfolgt geregelt:\nArt. 101 Abs. 1:\n«Bestehende Gebäude, welche nicht den gesetzlichen Abstand von einem Nach­\nbargrundstück haben, dürfen, wenn sie zerstört, abgetragen oder sonstwie in\nihrem horizontalen Umfang vermindert werden, innert fünf Jahren in ihrem frühe­\nren Umfang wieder aufgebaut werden.»\nArt. 102 Abs. 1:\n«Die Bewilligung zum Wiederaufbau kann abgelehnt werden, wenn durch ihn Vor­\nschriften des öffentlichen Rechts verletzt würden, namentlich wenn das Gebäude\nüber die Baulinie oder die Strassenlinie vorragen würde.»\n\nEs fragt sich zunächst, was unter dem Wiederaufbau «in früherem Um­\nfang» zu verstehen ist. Entgegen der Auffassung des Gemeinderates kann\ndamit nicht gemeint sein, durch das Hofstattrecht sei auch jede beliebige\nNutzungsänderung abgedeckt. Diese Auslegung könnte unter Umstän­\nden unzumutbare Nachteile für den Nachbarn zur Folge haben, der schon\ngehalten ist, den reduzierten Abstand in Kauf zu nehmen. Vielmehr fallen\nunter den Begriff des Wiederaufbaus «in früherem Umfang» nur jene bau­\n\n189\nA. Entscheide des Regierungsrates 1131, 1132\n\nliehen Massnahmen, die der Weiterführung bzw. Erhaltung der bisherigen\nNutzung dienen. Wird eine Erweiterung oder eine Zweckänderung vorge­\nnommen, ist das Bauvorhaben grundsätzlich als Neubaute zu behandeln,\nund es ist in einem solchen Fall in der Regel der vorgeschriebene Grenzab­\nstand einzuhalten. Es ergäben sich unabsehbare Konsequenzen, wenn\njeder baufällige Schuppen, jede Garage und dergleichen gestützt auf das\nHofstattrecht beispielsweise in Wohnraum umgewandelt werden könnte.\nDas (privatrechtliche) Hofstattrecht gewährt nur eine Bestandesgarantie,\nkeinesfalls aber das Recht auf beliebige Nutzungsänderungen.\n\nRRB 31.10.1978\n\n1132\n\nA b b ru ch ve rfü g u n g . Grundsatz der Verhältnismässigkeit.\n\nObwohl ihm die Bewilligung zum Umbau seines bisher landwirtschaftlich\ngenutzten, ausserhalb der Bauzone stehenden Stalles in ein Wochen­\nendhaus rechtskräftig verweigert worden war, nahm F. R. - als Treuhänder\nim Immobilienhandel tätig - eine Reihe von Umbauarbeiten vor. Er er­\nneuerte die Fundamentmauern, renovierte den Innenraum, baute neue\nBöden, Sitzbänke und Wandgestelle ein, verkleidete Wände und Decke\nund errichtete eine Feuerstelle mit Kamin.\nDie Baudirektion verfügte die Entfernung des Kamins und der Feuer­\nstelle; aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtete sie im übrigen\ndarauf, die gänzliche Wiederherstellung des früheren Zustandes anzu­\nordnen.\nDer Regierungsrat bestätigte die Verfügung der Vorinstanz. Aus den\nErwägungen:\nUnbestrittenermassen sind die erwähnten Umbauarbeiten vorgenom­\nmen worden, obwohl das entsprechende Baugesuch abgelehnt wurde.\nDer entsprechende Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die\nwiderrechtlich erstellten Bauteile grundsätzlich zu entfernen. Beim Erlass\nder Abbruchverfügung sind «die allgemeinen verfassungs- und verwal­\ntungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts, zu denen die Grundsätze\nder Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens gehören,\nzu berücksichtigen» (BGE 102 lb 6 6 f.).\n\n190\n"}