Eingriffe in die Substanz und in die Grundstruktur der Baute, wie namentlich Umbauten und Zweckänderungen, dürfen jedoch vom Eigentümer unter Berufung auf die Besitzstandsgarantie nicht vorgenommen werden (vgl. dazu E.Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 567). Es können somit im vorliegenden Fall keine Zweifel daran bestehen, dass der geplante Ausbau der Remise zu einem Einfamilienhaus und die damit verbundene wesentliche Zweck­ änderung den Rahmen des Unterhalts und einer zeitgemässen Erneue­ rung überschreiten. Die geplanten Eingriffe in die Substanz und in die Grundstrukturen der Bauten unter Berufung auf Art.