Die Wirkung der in Art. 4 EG zum RPG angesprochenen Besitzstands­ garantie besteht vor allem darin, dass der Weiterbestand einer bestehen­ den Baute in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung und mit ihrer Zweckbestimmung ebensolange wie bei einer baurechtskonformen Baute gewährleistet ist. Eingriffe in die Substanz und in die Grundstruktur der Baute, wie namentlich Umbauten und Zweckänderungen, dürfen jedoch vom Eigentümer unter Berufung auf die Besitzstandsgarantie nicht vorgenommen werden (vgl. dazu E.Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 567).