gewährleistet Baubefugnisse, welche in ihren Auswirkungen nicht einer «neubauähnlichen Umgestaltung» vorschrifts­ widriger Bauten und Anlagen gleichkommen. Andernfalls könnten unter Berufung auf die Eigentumsgarantie nicht nur bestehende Werte im Sinne der Bestandesgarantie erhalten, sondern auch neue geschaffen werden (vgl. dazu Martin Pfisterer, Die Anwendung neuer Bauvorschriften auf bestehende Bauten und Anlagen, Diss. Bern 1979, S. 203). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Umfunktionieren einer Remise in ein Einfamilienhaus als zeitgemässe Erneuerung betrachtet werden kann. Die Wirkung der in Art.