z.B. Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, Seite 207, und Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Seite 95. Als Wald gelten die aus Baum- und Straucharten bestehenden Vegetationen, die Holz erzeugen, Schutzfunktionen erfüllen und über das Ausmass von kleinen Baumgruppen, Gebüschen und schma­ len Holzsäumen in urbarem Land hinausgehen. Die Grenze dieser Vege­ tation ist als Waldrand anzusehen und nicht etwa der nächste hochstäm­ mige Baum. Ausserdem ist die Frage, ob eine Waldparzelle vorliegt, nach dem effektiven Zustand des Grundstückes und nicht nach der Grundbuch­ bezeichnung zu entscheiden. RRB 18.3.1974 1130