{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1130_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19861202-19861202-ARGVP-1988-1130.pdf", "Checksum": "02408744e3091aceb1ed5e2a0f6de1b7"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130\n1129\nW aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen.\nDer Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die -  wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­schwer ergibt -  primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­liche Überlegungen im Vordergrund als solch"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:15", "Checksum": "4746efaa3afca8f380d144530e288e06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1130\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130\n1129\nW aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen.\nDer Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die -  wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­schwer ergibt -  primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­liche Überlegungen im Vordergrund als solch\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130\n\n1129\n\nW aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und\nnicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen.\n\nDer Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­\nschwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei\nder Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­\nliche Überlegungen im Vordergrund als solche baupolizeilicher Natur\n(Schattenwurf, Hygiene, Feuchtigkeit u sw ). Daraus ergibt sich, dass der\nAbstand nicht von einer fiktiven Waldgrenze, sondern vom tatsächlichen\nWaldrand aus gemessen werden muss; vgl. z.B. Zimmerlin, Bauordnung\nder Stadt Aarau, Seite 207, und Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des\nKantons Bern, Seite 95. Als Wald gelten die aus Baum- und Straucharten\nbestehenden Vegetationen, die Holz erzeugen, Schutzfunktionen erfüllen\nund über das Ausmass von kleinen Baumgruppen, Gebüschen und schma­\nlen Holzsäumen in urbarem Land hinausgehen. Die Grenze dieser Vege­\ntation ist als Waldrand anzusehen und nicht etwa der nächste hochstäm­\nmige Baum. Ausserdem ist die Frage, ob eine Waldparzelle vorliegt, nach\ndem effektiven Zustand des Grundstückes und nicht nach der Grundbuch­\nbezeichnung zu entscheiden.\nRRB 18.3.1974\n\n1130\n\nBestandesgarantie (Art. 4 EG zum RPG; bGS 721.1).\n\nW.B. ist Eigentümer einer sich in der Bauzone befindenden Remise. Die\nRemise entspricht nicht mehr den geltenden Bauvorschriften. Unter Beru­\nfung auf Art. 4 EG zum RPG verlangt W. B. die Bewilligung für den Umbau\nder Remise zu einem Einfamilienhaus.\nDer Rekurrent ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Art. 4 Abs.1\nEG zum RPG die Grundlage für eine Ausnahmebewilligung darstelle,\n\n1 Heute: Art. 78 EG zum RPG (bGS 721.1)\n\n187\nA. Entscheide des Regierungsrates 1130\n\nindem die Umwandlung der Remise auf der Parzelle Nr. 1759 in ein Einfa­\nmilienhaus als zeitgemässe Erneuerung zu betrachten sei. Art. 4 Abs.1\nEG zum RPG spricht vom Weiterbestand, Unterhalt und der zeitgemässen\nErneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den\nBauvorschriften nicht entsprechen. Eine zeitgemässe Erneuerung als Aus­\nfluss der Bestandesgarantie gewährleistet Baubefugnisse, welche in ihren\nAuswirkungen nicht einer «neubauähnlichen Umgestaltung» vorschrifts­\nwidriger Bauten und Anlagen gleichkommen. Andernfalls könnten unter\nBerufung auf die Eigentumsgarantie nicht nur bestehende Werte im Sinne\nder Bestandesgarantie erhalten, sondern auch neue geschaffen werden\n(vgl. dazu Martin Pfisterer, Die Anwendung neuer Bauvorschriften auf\nbestehende Bauten und Anlagen, Diss. Bern 1979, S. 203). In diesem\nZusammenhang stellt sich die Frage, ob das Umfunktionieren einer Remise\nin ein Einfamilienhaus als zeitgemässe Erneuerung betrachtet werden\nkann.\nDie Wirkung der in Art. 4 EG zum RPG angesprochenen Besitzstands­\ngarantie besteht vor allem darin, dass der Weiterbestand einer bestehen­\nden Baute in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung und mit\nihrer Zweckbestimmung ebensolange wie bei einer baurechtskonformen\nBaute gewährleistet ist. Eingriffe in die Substanz und in die Grundstruktur\nder Baute, wie namentlich Umbauten und Zweckänderungen, dürfen\njedoch vom Eigentümer unter Berufung auf die Besitzstandsgarantie nicht\nvorgenommen werden (vgl. dazu E.Zimmerlin, Baugesetz des Kantons\nAargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 567). Es können somit im vorliegenden\nFall keine Zweifel daran bestehen, dass der geplante Ausbau der Remise zu\neinem Einfamilienhaus und die damit verbundene wesentliche Zweck­\nänderung den Rahmen des Unterhalts und einer zeitgemässen Erneue­\nrung überschreiten. Die geplanten Eingriffe in die Substanz und in die\nGrundstrukturen der Bauten unter Berufung auf Art. 4 EG zum RPG\nwürden einer nicht zulässigen neubauähnlichen Umgestaltung gleich­\nkommen.\nRRB 2.12.1986\n\n188\n"}