Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­ schwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­ liche Überlegungen im Vordergrund als solche baupolizeilicher Natur (Schattenwurf, Hygiene, Feuchtigkeit u sw ). Daraus ergibt sich, dass der Abstand nicht von einer fiktiven Waldgrenze, sondern vom tatsächlichen Waldrand aus gemessen werden muss; vgl. z.B. Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, Seite 207, und Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Seite 95.