{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1129_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19740318-19740318-ARGVP-1988-1129.pdf", "Checksum": "0684afadee190100e889c675dfc2eef1"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130\n1129\nW aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen.\nDer Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die -  wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­schwer ergibt -  primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­liche Überlegungen im Vordergrund als solch"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:20", "Checksum": "4883ef9ae4e98e8263791b7910b1bd8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1129\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130\n1129\nW aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen.\nDer Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die -  wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­schwer ergibt -  primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­liche Überlegungen im Vordergrund als solch\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130\n\n1129\n\nW aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und\nnicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen.\n\nDer Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­\nschwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei\nder Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­\nliche Überlegungen im Vordergrund als solche baupolizeilicher Natur\n(Schattenwurf, Hygiene, Feuchtigkeit u sw ). Daraus ergibt sich, dass der\nAbstand nicht von einer fiktiven Waldgrenze, sondern vom tatsächlichen\nWaldrand aus gemessen werden muss; vgl. z.B. Zimmerlin, Bauordnung\nder Stadt Aarau, Seite 207, und Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des\nKantons Bern, Seite 95. Als Wald gelten die aus Baum- und Straucharten\nbestehenden Vegetationen, die Holz erzeugen, Schutzfunktionen erfüllen\nund über das Ausmass von kleinen Baumgruppen, Gebüschen und schma­\nlen Holzsäumen in urbarem Land hinausgehen. Die Grenze dieser Vege­\ntation ist als Waldrand anzusehen und nicht etwa der nächste hochstäm­\nmige Baum. Ausserdem ist die Frage, ob eine Waldparzelle vorliegt, nach\ndem effektiven Zustand des Grundstückes und nicht nach der Grundbuch­\nbezeichnung zu entscheiden.\nRRB 18.3.1974\n\n1130\n\nBestandesgarantie (Art. 4 EG zum RPG; bGS 721.1).\n\nW.B. ist Eigentümer einer sich in der Bauzone befindenden Remise. Die\nRemise entspricht nicht mehr den geltenden Bauvorschriften. Unter Beru­\nfung auf Art. 4 EG zum RPG verlangt W. B. die Bewilligung für den Umbau\nder Remise zu einem Einfamilienhaus.\nDer Rekurrent ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Art. 4 Abs.1\nEG zum RPG die Grundlage für eine Ausnahmebewilligung darstelle,\n\n1 Heute: Art. 78 EG zum RPG (bGS 721.1)\n\n187\n"}