A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130 1129 W aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen. Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­ schwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­ liche Überlegungen im Vordergrund als solche baupolizeilicher Natur (Schattenwurf, Hygiene, Feuchtigkeit u sw ). Daraus ergibt sich, dass der Abstand nicht von einer fiktiven Waldgrenze, sondern vom tatsächlichen Waldrand aus gemessen werden muss; vgl. z.B. Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, Seite 207, und Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Seite 95. Als Wald gelten die aus Baum- und Straucharten bestehenden Vegetationen, die Holz erzeugen, Schutzfunktionen erfüllen und über das Ausmass von kleinen Baumgruppen, Gebüschen und schma­ len Holzsäumen in urbarem Land hinausgehen. Die Grenze dieser Vege­ tation ist als Waldrand anzusehen und nicht etwa der nächste hochstäm­ mige Baum. Ausserdem ist die Frage, ob eine Waldparzelle vorliegt, nach dem effektiven Zustand des Grundstückes und nicht nach der Grundbuch­ bezeichnung zu entscheiden. RRB 18.3.1974 1130 Bestandesgarantie (Art. 4 EG zum RPG; bGS 721.1). W.B. ist Eigentümer einer sich in der Bauzone befindenden Remise. Die Remise entspricht nicht mehr den geltenden Bauvorschriften. Unter Beru­ fung auf Art. 4 EG zum RPG verlangt W. B. die Bewilligung für den Umbau der Remise zu einem Einfamilienhaus. Der Rekurrent ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Art. 4 Abs.1 EG zum RPG die Grundlage für eine Ausnahmebewilligung darstelle, 1 Heute: Art. 78 EG zum RPG (bGS 721.1) 187