Im Antrag ist die vorgenommene Interessenabwägung darzulegen. In jenen Fällen, wo die Interessen des Waldes einen reduzierten Wald­ abstand a priori zulassen, ist die Einschaltung der Forstdirektion nicht erforderlich. Die Zustimmung kann direkt vom Oberforstamt an die zu­ ständige Baubewilligungsbehörde weitergeleitet werden. Diese hat vor ihrem endgültigen Entscheid zu prüfen, ob keine anderen Interessen (z. B. bau- oder gesundheitspolizeiliche) gegen die Ausnahmebewilligung sprechen. RRB 2.6.1987 186