sen, da eine Reduktion des Waldabstandes gesetzlich ermöglicht wird, die Interessen an einem bestimmten Waldabstand (Wohnhygiene, Sicherheit der Bauten, Waldbewirtschaftung, Erholungsfunktion des Waldes) mit den anderen Interessen der Raumplanung abgewogen werden (z.B. Bestandesgarantie, haushälterischer Umgang mit dem Boden, Erhaltung der traditionellen Streubauweise usw). Eine solche umfassende Abwä­ gung kann nur Sache der Bewilligungsbehörde sein. Kommt sie zum Schluss, dass ein reduzierter Waldabstand im Einzelfall wünschbar sei, so hat sie der Forstdirektion einen Antrag auf Zustimmung zu stellen. Im Antrag ist die vorgenommene Interessenabwägung darzulegen.