78 Abs. 2 EG zum RPG, welcher für Reduktionen des Waldab­ standes die Zustimmung der Forstdirektion verlangt, ergibt sich nun aber, dass hier die Entscheidungsbefugnis nicht allein bei der Baubewilligungs­ behörde liegt. Verweigert die Forstdirektion die Zustimmung zu einem reduzierten Waldabstand, so kann keine Baubewilligung erteilt werden. Aus dieser Sachlage heraus kann nun nicht abgeleitet werden, dass es Sache der Forstdirektion sei, eine umfassende Interessenabwägung vorzu­ nehmen. Aufgrund der Gesetzessystematik geht nämlich klar hervor, dass der Vorschrift des Waldabstandes nicht eine prioritäre Stellung gegenüber allen anderen raumplanerischen Vorschriften zukommt. Vielmehr müs­