betroffenen, insbesondere zwischen forstpolizeilichen sowie bau- und gesundheitspolizeilichen Interessen entschieden werden. Solche Abwä­ gungen müssen grundsätzlich von jener Behörde vorgenommen werden, welchefürdie Erteilung von Baubewilligungen zuständig ist. Innerhalbder Bauzonen ist dies die Gemeinde, ausserhalb der Bauzonen sowie in kanto­ nalen Schutzzonen (vgl. Art. 13-15 EG zum RPG) nach Massgabe von Art. 82 Abs. 2 die Baudirektion. Aus Art. 78 Abs. 2 EG zum RPG, welcher für Reduktionen des Waldab­ standes die Zustimmung der Forstdirektion verlangt, ergibt sich nun aber, dass hier die Entscheidungsbefugnis nicht allein bei der Baubewilligungs­ behörde liegt.