{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1128_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870602-19870602-ARGVP-1988-1128.pdf", "Checksum": "f602aab6c4f4b2898d7b7af333c2c73f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1127, 1128\ngründung, der Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 99 Abs. 1 EG zum ZGB1 sei nicht eingehalten.\nDer Regierungsrat hob den Entscheid des Gemeinderates im wesent­lichen mit folgender Begründung auf:\nBei Art. 99 EG zum ZGB1 handelt es sich -  wie aus der Systematik des Gesetzes unzweifelhalft hervorgeht -  um eine Bestimmung des privaten Rechts. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Nachbarn den dort vorge­sehenen Abstand von 3 m durch privaten Vertrag v"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:05", "Checksum": "2c7044ef22e92b88fdff7c08cd0b68e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1128\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1127, 1128\ngründung, der Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 99 Abs. 1 EG zum ZGB1 sei nicht eingehalten.\nDer Regierungsrat hob den Entscheid des Gemeinderates im wesent­lichen mit folgender Begründung auf:\nBei Art. 99 EG zum ZGB1 handelt es sich -  wie aus der Systematik des Gesetzes unzweifelhalft hervorgeht -  um eine Bestimmung des privaten Rechts. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Nachbarn den dort vorge­sehenen Abstand von 3 m durch privaten Vertrag v\n\nA. Entscheide des Regierungsrates ,\n1127 1128\n\ngründung, der Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 99 Abs. 1 EG zum ZG B1\nsei nicht eingehalten.\nDer Regierungsrat hob den Entscheid des Gemeinderates im wesent­\nlichen mit folgender Begründung auf:\nBei Art. 99 EG zum ZGB1 handelt es sich - wie aus der Systematik des\nGesetzes unzweifelhalft hervorgeht - um eine Bestimmung des privaten\nRechts. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Nachbarn den dort vorge­\nsehenen Abstand von 3 m durch privaten Vertrag vergrössern, aber auch\nverringern können. Allerdings gilt dies nur soweit, als durch das öffentliche\nRecht keine anderen (insbesondere grösseren) Abstände vorgeschrieben\nwerden. Dies ist hier nicht der Fall. Im Baubewilligungsverfahren hat die\nBaupolizeibehörde nur zu prüfen, ob sich das eingereichte Projekt im Ein­\nklang mit dem (zwingenden) öffentlichen Recht befindet. Private Rechte,\nderen Beeinträchtigung im Einspracheverfahren geltend gemacht werden,\nbleiben Vorbehalten und werden der Erledigung im Zivilprozess überlassen\n(Art. 123 Abs. 3 EG zum ZGB1 2). Der Gemeinderat hat somit in Überschrei­\ntung seiner sachlichen Kompetenz gehandelt; es stand ihm nicht zu, über\nprivate Rechte zu befinden. Der Entscheid ist mithin wegen Unzuständig­\nkeit der Vorinstanz aufzuheben. Die Baubewilligung ist, sofern keine\nGründe des öffentlichen Rechts entgegenstehen, unter dem Vorbehalt pri­\nvater Rechte Dritter zu erteilen.\nRRB 4.3.1974\n\n1128\n\nW aldab stand . Verfahren (Art. 78 EG zum RPG; bGS 721.1).\n\nEin Zweck des Waldabstandes liegt darin, eine Beeinträchtigung oder\nGefährdung des Waldes durch zu nahes Überbauen zu verhindern. Umge­\nkehrt sollen mit dem Waldabstand aber vor allem Gefährdungen, welche\nvom Wald für Bauten und Anlagen ausgehen können, reduziert werden\n(Beschattung, Feuchtigkeit, umstürzende Bäume). Ob bei einem konkre­\nten Bauvorhaben der gesetzliche Waldabstand reduziert werden kann,\nmuss immer aufgrund einer umfassenden Abwägung zwischen allen\n\n1 bGS 211.1\n2 Heute: Art. 85 Abs. 2 EG zum RPG (bGS 721.1)\n\n185\nA. Entscheide des Regierungsrates 1128\n\nbetroffenen, insbesondere zwischen forstpolizeilichen sowie bau- und\ngesundheitspolizeilichen Interessen entschieden werden. Solche Abwä­\ngungen müssen grundsätzlich von jener Behörde vorgenommen werden,\nwelchefürdie Erteilung von Baubewilligungen zuständig ist. Innerhalbder\nBauzonen ist dies die Gemeinde, ausserhalb der Bauzonen sowie in kanto­\nnalen Schutzzonen (vgl. Art. 13-15 EG zum RPG) nach Massgabe von\nArt. 82 Abs. 2 die Baudirektion.\nAus Art. 78 Abs. 2 EG zum RPG, welcher für Reduktionen des Waldab­\nstandes die Zustimmung der Forstdirektion verlangt, ergibt sich nun aber,\ndass hier die Entscheidungsbefugnis nicht allein bei der Baubewilligungs­\nbehörde liegt. Verweigert die Forstdirektion die Zustimmung zu einem\nreduzierten Waldabstand, so kann keine Baubewilligung erteilt werden.\nAus dieser Sachlage heraus kann nun nicht abgeleitet werden, dass es\nSache der Forstdirektion sei, eine umfassende Interessenabwägung vorzu­\nnehmen. Aufgrund der Gesetzessystematik geht nämlich klar hervor, dass\nder Vorschrift des Waldabstandes nicht eine prioritäre Stellung gegenüber\nallen anderen raumplanerischen Vorschriften zukommt. Vielmehr müs­\nsen, da eine Reduktion des Waldabstandes gesetzlich ermöglicht wird, die\nInteressen an einem bestimmten Waldabstand (Wohnhygiene, Sicherheit\nder Bauten, Waldbewirtschaftung, Erholungsfunktion des Waldes) mit\nden anderen Interessen der Raumplanung abgewogen werden (z.B.\nBestandesgarantie, haushälterischer Umgang mit dem Boden, Erhaltung\nder traditionellen Streubauweise usw). Eine solche umfassende Abwä­\ngung kann nur Sache der Bewilligungsbehörde sein. Kommt sie zum\nSchluss, dass ein reduzierter Waldabstand im Einzelfall wünschbar sei, so\nhat sie der Forstdirektion einen Antrag auf Zustimmung zu stellen. Im\nAntrag ist die vorgenommene Interessenabwägung darzulegen.\nIn jenen Fällen, wo die Interessen des Waldes einen reduzierten Wald­\nabstand a priori zulassen, ist die Einschaltung der Forstdirektion nicht\nerforderlich. Die Zustimmung kann direkt vom Oberforstamt an die zu­\nständige Baubewilligungsbehörde weitergeleitet werden. Diese hat vor\nihrem endgültigen Entscheid zu prüfen, ob keine anderen Interessen\n(z. B. bau- oder gesundheitspolizeiliche) gegen die Ausnahmebewilligung\nsprechen.\nRRB 2.6.1987\n\n186\n"}