Ein Zweck des Waldabstandes liegt darin, eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Waldes durch zu nahes Überbauen zu verhindern. Umge­ kehrt sollen mit dem Waldabstand aber vor allem Gefährdungen, welche vom Wald für Bauten und Anlagen ausgehen können, reduziert werden (Beschattung, Feuchtigkeit, umstürzende Bäume). Ob bei einem konkre­ ten Bauvorhaben der gesetzliche Waldabstand reduziert werden kann, muss immer aufgrund einer umfassenden Abwägung zwischen allen 1 bGS 211.1 2 Heute: Art. 85 Abs. 2 EG zum RPG (bGS 721.1) 185