Der Entscheid ist mithin wegen Unzuständig­ keit der Vorinstanz aufzuheben. Die Baubewilligung ist, sofern keine Gründe des öffentlichen Rechts entgegenstehen, unter dem Vorbehalt pri­ vater Rechte Dritter zu erteilen. RRB 4.3.1974 1128 W aldab stand . Verfahren (Art. 78 EG zum RPG; bGS 721.1).