Dies ist hier nicht der Fall. Im Baubewilligungsverfahren hat die Baupolizeibehörde nur zu prüfen, ob sich das eingereichte Projekt im Ein­ klang mit dem (zwingenden) öffentlichen Recht befindet. Private Rechte, deren Beeinträchtigung im Einspracheverfahren geltend gemacht werden, bleiben Vorbehalten und werden der Erledigung im Zivilprozess überlassen (Art. 123 Abs. 3 EG zum ZGB1 2). Der Gemeinderat hat somit in Überschrei­ tung seiner sachlichen Kompetenz gehandelt; es stand ihm nicht zu, über private Rechte zu befinden. Der Entscheid ist mithin wegen Unzuständig­ keit der Vorinstanz aufzuheben.